Veröffentlicht am 14.02.2023

Veröffentlicht am 14.02.2023
Veröffentlicht am 17.05.2022
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Von Mund zu Mund: Küssen, Zunge, Spucke
Küssen macht Spass, Küssen verbrennt Kalorien, Küssen stärkt das Immunsystem und lässt uns obendrein auch noch gut aussehen. Im Studio Royal sind Küsse vor, während und nach dem Sex nicht wegzudenken. Sowohl unsere Gäste, als auch unsere Damen lieben es, geküsst zu werden. Allerdings gibt es einen kleinen, aber feinen Unterschied: Mundküsse vs. Zungenküsse. Hier möchten wir aufklären und sensibilisieren. Nicht alle Menschen finden es erregend, sich gegenseitig die Zungen abzuschlecken. So mögen es Einige auch nicht, dass sehr bewegliche Tastorgan des Anderen an den verborgensten Stellen im eigenen Mundraum zu spüren. Der dabei reichlich stattfindende Speichelaustausch tut sein Übriges dazu. Zudem sind Zungenküsse für einige unserer Girls etwas sehr Persönliches. Deshalb bitten sie um Verständnis, dass sie darauf bei gelegentlichen Treffen lieber verzichten wollen.
Ab 30 Minuten Buchungsdauer ist Küssen bei unseren Ladies inklusive. Nur möchten wir darauf hinweisen, dass Küssen nicht automatisch Zungenküsse heisst. Damen, mit diesem Symbol küssen mit Zunge. Alle anderen Girls bieten zärtliche und intensive Lippenküsse an. Naja, und dass alle Frauen im Studio Royal darüber hinaus ganz hervorragende Mundarbeit leisten, davon kann sich ein Jeder überzeugen. Wir wünschen weiterhin Viel Freude beim Küssen und noch Mehr Spass beim Sex!
Veröffentlicht am 20.12.2021
Erleben Sie die kälteste Jahreszeit jetzt ganz heiß!
Wer sagt, dass man im Winter frieren muss? Während Andere zu dieser Jahreszeit vor Kälte zittern, bieten wir Ihnen am Standort in Osnabrück mit dem gewohnten Studio-Royal-Service heisse Stunden mit knisternder Erotik!
Unsere Standorte in Münster und Oldenburg haben bis zum 03.01.2022, Paderborn bis zum 10.01.2022 Betriebsferien.
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und wünschen Ihnen schöne Festtage.
Veröffentlicht am 16.06.2021
Liebe Gäste,
mit jedem Tag kehren wir Schritt für Schritt zur Normalität zurück. Auf diese Weise konnten wir unsere Studios in Münster, Oldenburg und vor Kurzem auch in Osnabrück wiedereröffnen. Paderborn wird ab dem 19.06 wieder öffnen. Nach der Lockdown-Zeit brennen wir darauf, unseren hohen Anspruch an Service und Qualität weiter ganz oben zu halten. Wir sind motivierter denn je und freuen uns auf Ihren Besuch.
Auch in Herford arbeiten wir mit Hochdruck daran, die Türen bald für Sie eröffnen zu können. Aufgrund der vielen Nachfragen können wir Ihnen aber für diesen Standort mitteilen, dass wir die Coronazeit nutzen und Servicearbeiten durchführen, um Ihren Besuch auf dem Qualitäts-Niveau zu halten, den Sie von uns gewohnt sind. Da sich unser Studio in einem denkmalgeschützten Gebäude befindet, sind diese Arbeiten mit etwas mehr Aufwand verbunden und sind daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Wir sind zuversichtlich, in Kürze auch wieder in Herford die Tore zu öffnen; Wir werden Ihnen hier rechtzeitig Bescheid geben.
Veröffentlicht am 11.06.2021
Wir atmen auf – bedingt durch die positive Entwicklung der Corona-Situation in Deutschland können wir Schritt für Schritt unsere Studios wieder eröffnen. Nachdem wir in Münster bereits Massage-Dienstleistungen anbieten konnten, können wir Ihnen nun mitteilen dass das JoyHouse I und das JoyHouse II in Oldenburg für Sie wiedereröffnen darf – mit dem vollen Service, den Sie von uns kennen. Gönnen Sie sich Entspannung und Erotik pur – unsere Damen werden mit Ihnen den Abklang der frustrierenden Corona-Zeit mit einer großen Portion Spaß feiern.
In Kürze eröffnen wir auch andere Standorte – wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
Veröffentlicht am 26.03.2021
Sie haben richtig gehört. Wir haben die offizielle Genehmigung bekommen, Studio Royal in Münster ab dem 30.03.2021 wiederzueröffnen! Wir bieten euch das bekannt hohe Niveau, brilliante Sauberkeit und Perfektionismus.
Da ist noch etwas… bei dieser Wiedereröffnung ist es ein wenig anders als sonst: Die neue Kernkompetenz vom Studio Royal Münster sind Wellness-Massagen. Das bedeutet Entspannung pur – ohne Sex oder andere sexuelle Dienstleistungen.
Bei uns ist jeder Willkommen, der sich eine halbe Stunde oder eine Stunde Auszeit schenken möchte. Zeit für Dich, Zeit für Studio Royal Massage!
Veröffentlicht am 29.10.2020
Lieber Kunden,
was auch immer der erneute Lockdown bringt – wir sollten dennoch auf unseren Körper achten. Lasst euch verwöhnen.
Denn auch wir müssen leider ab dem 2. November schließen und können es nicht erwarten, danach wieder für euch alle da zu sein. Buche jetzt noch ein Termin in unseren Studios bei unsere wunderschönen Damen.
Danke für Ihre Treue und Ihre Unterstützung.
Ihr Studio Royal® Team
Veröffentlicht am 21.09.2020
Viele unserer treuen Kunden haben uns immer wieder gefragt, ob wir nicht auch in Münster einen Standort eröffnen können. Einen Standort, an dem hübsche Damen, eine unübertroffene Servicequalität und ein diskreter Empfang geboten wird. Kurz: Ein Standort, der den Namen Studio Royal® verdient!
Ganz im Sinne des Mottos „Der Kunde ist König“ haben wir euch zugehört und teilen euch feierlich mit, dass wir demnächst ein Erotikstudio in Münster eröffnen: Studio Royal Münster – mit sechs interessanten Themenzimmern, diskreten Parkplätzen und wunderschöne Studio Royal®-Mädels. Die Eröffnung findet nach dem in Deutschland verordnetem Lockdown statt, voraussichtlich am 01.12.2020.
Wir freuen uns auf die Eröffnung und natürlich auch auf eure Besuche. In Zukunft erfahrt ihr auf unserer Website die aktuellen und angekündigten Ladies.
An den Standorten Paderborn, Osnabrück, Herford und Oldenburg ändert sich nichts – auch hier erfahrt ihr die Servicequalität, die ihr vom Namen Studio Royal® gewohnt seid!
Veröffentlicht am 14.09.2020
Unsere Studios in Herford und Paderborn warten auf euch – ab sofort haben wir wieder geöffnet.
Veröffentlicht am 28.08.2020
Gericht/Institution: OVG Lüneburg
Erscheinungsdatum: 28.08.2020
Entscheidungsdatum: 28.08.2020
Aktenzeichen: 13 MN 299/20, 13 MN 307/20
Quelle: juris Logo
Normen: § 2 ProstSchG, Art 3 GG, Art 12 GG
Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt
Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten unverhältnismäßig ist und hat daher die coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das OVG Lüneburg hat über Normenkontrolleilanträge entschieden, die sich gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der (6.) Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 10.07.2020 (im Folgenden: Corona-VO) angeordnete Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie der Straßenprostitution richteten. In einem Verfahren hatte sich ein Vermieter von Prostitutionsfahrzeugen (sog. Lovemobilen) gegen die Schließung gewandt (13 MN 299/20).
Das OVG Lüneburg hat in diesem Verfahren festgestellt, dass Lovemobile begrifflich nicht unter § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO fallen, und diesen Antrag daher mangels Antragsbefugnis des Antragstellers verworfen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hätte der Verordnungsgeber, wenn er die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen verbieten wollte, den entsprechenden Rechtsbegriff aus § 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) verwenden müssen, der unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge, Prostitutionsveranstaltungen und Prostitutionsvermittlung regele.
Der Antragsteller des zweiten Verfahrens betreibt in Braunschweig eine derzeit geschlossene Prostitutionsstätte (13 MN 307/20). Er hat seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass das vollständige und ausnahmslose Verbot, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie die Straßenprostitution für den Publikumsverkehr und Besuche zu öffnen, eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den seit längerem unter Schutz- und Hygieneauflagen zugelassenen sog. körpernahen Dienstleistungen darstelle und daher gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße.
Das OVG Lüneburg hat dem Antrag stattgegeben und hat die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO enthaltene Regelung vorläufig und mit allgemeinverbindlicher Wirkung außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln auch angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens weiterhin erfüllt. Die zuständigen Infektionsschutzbehörden seien allerdings verpflichtet, die Schutzmaßnahmen fortlaufend zu überprüfen und zu hinterfragen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden könne, die Schließung unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen weiter zu lockern. In Bezug auf die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Corona-VO enthaltene vollständige und ausnahmslose Schließungsanordnung spreche Überwiegendes dafür, dass diese Anordnung jedenfalls nicht mehr erforderlich sei, weil den Betreibern derartiger Einrichtungen mildere Beschränkungen auferlegt werden könnten, die den Gesundheitsschutz gleichermaßen fördern könnten.
Zu berücksichtigen sei zunächst, dass sich die Schließungsanordnung nur auf bestimmte Einrichtungen und auf die Anbahnung und Erbringung sexueller Dienstleistungen auf den und im Umfeld der öffentlichen Straßen und Anlagen (Straßenprostitution) beziehe, während die Ausübung der Prostitution z.B. in Privatwohnungen oder Hotelzimmern ebenso wenig verboten sei wie die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen. Vor diesem Hintergrund könne es nur um eine Minimierung, nicht um einen völligen Ausschuss einer Infektionsgefahr im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gehen. Dieser Zweck könne auch durch spezielle Hygienekonzepte sowie der Erhebung der Kontaktdaten erreicht werden. Den von dem Antragsgegner vorgetragenen Bedenken, wonach von vornherein wegen des im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen vorstellbaren erhöhten Bedürfnisses der Kunden nach Diskretion eine Einhaltung derartiger Vorgaben nicht kontrollierbar sei, ist das Oberverwaltungsgericht mit eingehender Begründung nicht gefolgt. Die vollständige Schließung von Prostitutionsstätten sei daher unverhältnismäßig und verletze den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Ob zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliege, könne daher offen gelassen werden.
Die vorläufige Außervollzugsetzung habe zur Folge, dass bis zu einer möglichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber für sexuelle Dienstleistungen auch die in § 8 Abs. 1 der Corona-VO enthaltenen allgemeinen Regelungen für körpernahe Dienstleistungen (Erstellung eines Hygienekonzepts, Einhaltung von Abstand zwischen den Kunden, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Desinfektion nach jedem Kunden, Dokumentation der Kontaktdaten) Anwendung fänden.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.